Satzung
über die Errichtung der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lüttgenrode

Gemäß § 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) und auf der Grundlage der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juli 1994 (GVBl. LSA Nr. 35/94) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Lüttgenrode in seiner Sitzung am 31.01.2000 folgende Satzung beschlossen.

I.
Errichtung der Feuerwehr

§ 1
Unterhaltung der Feuerwehr

1. Die Gemeinde Lüttgenrode unterhält zur Erledigung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistungen eine Freiwillige Feuerwehr in Lüttgenrode als Gemeindefeuerwehr / in Stötterlingen als Ortsfeuerwehr mit ehrenamtlich tätigen Kräften.

2. In der Freiwilligen Feuerwehr soll die Unterhaltung von Jugendfeuerwehren gefördert werden. Sie sind Einrichtungen der Gemeinde.

§ 2
Aufgaben der Feuerwehr

(1)       Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr sind:
            a) die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz)
            b) die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz)
            c) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen,
                die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht
                werden
            d) die Mitwirkung im Katastrophenschutz
            e) die Gestellung von Brandsicherheitswachen

(2)       Die Freiwillige Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- und Dienstleistungen in Abstimmung
           mit der Ausrückeanordnung in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht
           wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.

§ 3
Struktur der Feuerwehr

(1)       Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:
            a) Abteilung der aktiven Einsatzkräfte
            b) Jugendabteilung
            c) Reserveabteilung
            d) Alters- und Ehrenabteilung
            e) Frauenabteilung

(2)       Die Abteilung der aktiven Kräfte gliedert sich in Löschgruppen und Staffeln.
           

§ 4
Aufnahme als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

(1)       Anträge auf Aufnahme als Mitglied der Feuerwehr sind an den Träger der Feuerwehr
zu richten. Dieser entscheidet nach Anhörung des Wehrleiters oder des stellver-tretenden Wehrleiters über die Aufnahme des Bewerbers in die Feuerwehr.

(2)       Die Bewerber haben vor Aufnahme in den freiwilligen Teil der Feuerwehr dem Träger
der Feuerwehr gegenüber zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft in der
Feuerwehr verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und
diese nach besten Kräften erfüllen werden. Aktive Mitglieder einer Freiwilligen
Feuerwehr müssen für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sein und das 18.,
aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und sollen Einwohner der
Gemeinde sein.

(3)       Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung
möglich. Die weitere Mitwirkung bei Einsätzen bleibt hiervon unberührt.

(4)       Freiwillige Angehörige der Feuerwehr, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
werden Mitglieder der Ehrenabteilung. Werden sie vor Vollendung des 65. Lebens-
jahres dienstunfähig, können sie vorfristig in die Ehrenabteilung aufgenommen
werden.

(5)       In die Jugendfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis des Erziehungs-
berechtigen Einwohner der Gemeinde Lüttgenrode ab vollendetem 10. Lebensjahr
aufgenommen werden, soweit sie die körperliche und geistige Eignung zur Teilnahme
am Dienstgeschehen der Jugendfeuerwehr aufweisen. Die Bestätigung der Aufnahme
in die Jugendfeuerwehr obliegt dem Träger der Feuerwehr. Dieses Recht wird dem
Wehrleiter und dem Jugendwart übertragen.

(6)       Die freiwillige Feuerwehr kann auf Antrag fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die
Aufnahme entscheidet die Wehrleitung.

§ 5
Dienst in der Feuerwehr

(1)       Der Dienst in der Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage eines vom Wehrleiter jährlich
zu erarbeitenden Dienstplanes.

(2)       Das in die Abteilung der aktiven Einsatzkräfte aufgenommene Mitglied der Feuerwehr
wird durch den Träger der Feuerwehr nach Anhörung des Wehrleiters nach einjähriger
Probezeit als Feuerwehranwärter und erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung in
der übertragenen Funktion in der Feuerwehr, als Truppfrau/mann bestätigt.

(3)       Treten Mitglieder der Jugendfeuerwehr mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die
Abteilung der aktiven Einsatzkräfte ein und weisen sie zu diesem Zeitpunkt eine er-
folgreich abgeschlossene Grundausbildung nach, entfällt die Probezeit nach Absatz 2.
Werden Mitglieder anderer Feuerwehren in die Abteilung der aktiven Einsatzkräfte
der Feuerwehr der Gemeinde übernommen, ist sinngemäß zu verfahren. Nachgewiesene Dienstgrade und Ausbildungen werden anerkannt.

(4)       Angehörige der Jugendabteilung können nach Vollendung des 16. Lebensjahres als
Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen.

(5)       Als Dienst in der Feuerwehr gilt:
            - Lösung von Einsatzaufgaben als Mitglied der Abteilung der aktiven Einsatzkräfte,
            - Mitwirkung an Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
            - Teilnahme an Dienstberatungen und Ausbildungsveranstaltungen auf Gemeinde-,
  Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene,
            - Teilnahme an Veranstaltungen, die im Dienstplan gemäß Absatz 1 ausgewiesen sind,
            - Mitwirkung als Funktionsträger auf Kreisebene sowie in den Verbänden der
  Feuerwehr,
            - Dienst in der Jugendfeuerwehr.

(6)       Als Dienst in der Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Mitgliedes der öffent-
lichen Feuerwehr der Gemeinde am Leben eines Feuerwehrvereins oder anderer Interessengemeinschaften, die auf Bürgerinitiative beruhen.

§ 6
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

(1)       Die Freiwillige Feuerwehr Lüttgenrode wird durch den Gemeindewehrleiter und die
Freiwillige Feuerwehr Stötterlingen durch den Ortswehrleiter geleitet.

(2)       Die Wehrleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der
aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Der Vorschlag erfolgt aufgrund einer Wahl durch
die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Gewählt ist, wer mehr als 50 %
der Stimmen der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten hat.
Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das das älteste aktive
Mitglied zu ziehen hat.

(3)       Wehrleitung und Stellvertreter müssen für die Erfüllung der von ihnen wahrzu-
nehmenden Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein.

(4)       Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Stellvertreter und die Jugendwarte
erhalten, falls sie ihre Aufgaben nebenberuflich ausführen, monatlich eine pau-schalierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Gemeinderat durch besonderen Beschluss festsetzt.

(5)       Die Wehrleiter, ihre Stellvertreter sowie die Jugendwarte wirken bei der sach-
kundigen Beschaffung des Bedarfs der Feuerwehr durch die Verwaltung mit.

§ 7
Entschädigung der freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr

(1)       Der freiwillige Angehörige der Feuerwehr hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass freiwillige Angehörige der Feuerwehr, die sich in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, infolge der Teilnahme an
Einsätzen, Übungen und Lehrgängen keine beruflichen Nachteile erwachsen. Die
Gemeinde hat allen freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr Verdienstausfallersatz zu
leisten, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird.
Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Wird Arbeitszeit versäumt, weil
nach dem Einsatz Ruhezeiten einzuhalten sind, ist ebenfalls Verdienstausfallersatz zu
leisten. Freiwillige Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbständig sind, erhalten
eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch den Gemeinderat
festgesetzt wird. Der Gemeinderat kann einen einheitlichen Höchstbetrag festlegen,
der bei der Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden
darf.

(2)       Schäden, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, die dem freiwilligen Angehörigen
der Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind
von der Gemeinde zu ersetzen. Das gleiche gilt für Personenschäden, soweit sie nicht
über die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung abgedeckt sind.

(3)       Freiwillige Angehörige der Jugendabteilung der Feuerwehr sind den übrigen Ange-
hörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt.

§ 8
Beendigung der Mitwirkung Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

(1)       Die Mitwirkung freiwilliger Angehöriger der Feuerwehr wird durch schriftliche
Austrittserklärung oder durch Ausschluss beendet.

(2)       Die Austrittserklärung hat spätestens vier Wochen vor Beginn eines jeden Kalender-
vierteljahres mit entsprechender Begründung beim Träger der Feuerwehr vorzuliegen.

(3)       Über den Ausschluss freiwilliger Angehöriger der Feuerwehr entscheiden die aktiven
freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr mit einer Zweidrittelmehrheit der An-
wesenden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte aller frei-
willigen Angehörigen der Feuerwehr anwesend ist. Bei der Berechnung der Stimmen-
mehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Wehrleiters oder seines Stellvertreters der freiwilligen Feuerwehr den Ausschlag.

(4)       Der Ausschluss ist dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr unter Angabe der
Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats
vom Tag der Zustellung der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet
der Gemeinderat.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirkt die Gemeinde auf eine Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden ein.

 

II.
Erhebung von Entgelt für die Leistungen der Feuerwehr

 

A.
Erhebung von Gebühren

§ 10
Gebührenanspruch

(1)       Die Leistungen der Feuerwehr sind bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur
Rettung von Menschen und Tieren entsprechend der Ausrückeanordnung un-
entgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen
der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(2)       Die Gemeinde Lüttgenrode kann nach Maßgabe dieser Satzung und des Kostentarifs,
der Bestandteil der Satzung ist, Gebühren erheben
- für den Einsatz der Feuerwehr und
- der auf Anforderung hilfeleistenden Feuerwehr anderer Gemeinden, von

            1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. § 7 des
    Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
    (SOG LSA) über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend,
            2. dem Eigentümer der Sache oder demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die
    Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat. § 8 SOG LSA
    über Verantwortlichkeit gegenüber Tieren und Sachen gilt entsprechend,
            3. demjenigen, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht
    werden und
            4. demjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuer-
    wehr auslöst.

 

§ 11
Berechnungsgrundlage für die Gebühren

(1)       Die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten
zusammensetzen werden nach den in den §§ 13, 14 und 15 aufgestellten Grundsätzen
berechnet.

 

§ 12
Personalkosten

(1)       Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 10 Abs. 2 nach der Einsatz-
zeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der
Rückkehr zum Gerätehaus und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw.
Wiederbestückung.

(2)       Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatz-
stunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten
voll berechnet.

(3)       Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied entsprechend
seinem Dienstgrad und unter Berücksichtigung hauptberuflicher bzw. freiwilliger
Tätigkeit ein Stundenlohn nach dem anliegenden Kostentarif berechnet.

(4)       Für alle Einsätze nach § 10 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 100 v. H. erhoben.

§ 13
Fahrzeug- und Gerätekosten

(1)       Bei Einsätzen nach § 10 Abs. 2 werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum
Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte nach der Einsatzzeit, in der sie von dem
Feuerwehrgerätehaus/Feuerwache abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt
mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.

(2)       Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatz-
stunde von ihrem Beginn, jede weiter Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll
berechnet.

(3)       Bei Fahrzeugen sind in der Gebühr die Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.

(4)       Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem
anliegenden Kostentarif.

§ 14
Sachkosten

Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel und deren Entsorgung, Feuerlöscher, beschädigte persönliche Schutzbekleidung der Einsatzkräfte usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.

§ 15
Gebührenanspruch und -schuldner

(1)       Der Gebührenanspruch entsteht bei Einsätzen von Personal und Fahrzeugen mit dem
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus. Werden mehr Personal, Fahrzeuge und
Geräte eingesetzt als für die Leistung erforderlich sind, so wird nur der notwendige
Umfang berechnet.

(2)       Zur Zahlung der Gebühr für die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Leistungen der Feuerwehr
sind die dort genannten Personen verpflichtet, die die Leistungen der Feuerwehr in
Anspruch genommen oder die Leistungen der Feuerwehr angefordert haben. 

§ 16
Fälligkeit der Gebühr

(1)       Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb eines Monats zu
zahlen.

 

 

(2)       Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Voll-
streckungsrechtes in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(3)       Von der Verfolgung des Gebührenanspruches kann abgesehen werden, soweit dies
nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher
Interessen gerechtfertigt ist.